Umweltjournal.de | Artikel Nr.: 3199

Bundesumweltminister Jürgen Trittin: Umfassende Novellierung des Naturschutzrechts verabschiedet

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Köln, 07.06.2002: Bundestag und Bundesrat haben am 1.2.2002 die umfassende Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes verabschiedet. Damit hat die rot-grüne Koalition eines ihrer zentralen umweltpolitischen Projekte dieser Wahlperiode verwirklicht. Dies ist umso bemerkenswerter als es zuvor in vier vergeblichen Anläufen der Vorgängerregierungen nicht gelungen ist, dieses anspruchsvolle Reformvorhaben durchzusetzen. Gut 25 Jahre nach Inkrafttreten des ersten Bundesnaturschutzgesetzes wird der Naturschutz jetzt auf eine neue zukunftsweisende rechtliche Grundlage gestellt.

Naturschutz ist Flächenschutz

Eine zentrale Zielsetzung des neuen Naturschutzgesetzes ist für mich, den Naturschutz aus den Reservaten herauszuholen und die gesamte Flächennutzung künftig natur-, umwelt- und landschaftsverträglich zu gestalten. Sichtbares Zeichen dafür ist die erstmalige Aufnahme von Kriterien für die gute fachliche Praxis in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft aus Naturschutzsicht. Land- und Forstwirtschaft sind mit Abstand die größten Flächennutzer. Beide zusammen bewirtschaften über 80 Prozent der Fläche Deutschlands. Wir haben jetzt festgeschrieben, dass z.B. Grünland auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten und Gebieten mit hohem Grundwasserstand nicht mehr umgebrochen werden dürfen. Vermeidbare Beeinträchtigungen von Biotopen sind zu unterlassen und die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen. Dies ist ein wichtiger Beitrag der Novelle zu einer umweltverträglicheren Ausrichtung der Landwirtschaft. Diese neuen Anforderungen werden dazu beitragen, die Akzeptanz der Landwirtschaft in der Bevölkerung zu erhöhen.

Im Bereich der Forstwirtschaft wird als Zielvorgabe der Aufbau naturnaher Wälder unter Vermeidung von Kahlschlägen eingeführt. Hierbei ist ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen einzuhalten. Für die Fischerei ist zu beachten, dass der Besatz der Gewässer mit nicht heimischen Tierarten grundsätzlich zu unterlassen ist.

Den Kompromiss im Vermittlungsverfahren zur Einführung einer betrieblichen Untergrenze bei der Verpflichtung zur schlagspezifischen Dokumentation über Dünge- und Pflanzenschutzmittel für den einzelnen Acker zu führen trage ich mit. Die eingeführte betriebliche Untergrenze von 8 Hektar entlastet Kleinbetriebe, die weiterhin eine betriebsbezogene Bilanz ihres Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatzes führen müssen und belässt aber weiterhin über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche in der Dokumentationspflicht.

Verantwortung für künftige Generationen

Das Nachhaltigkeitsprinzip wird auch durch das Naturschutzgesetz gestärkt: In der Zielbestimmung wird nicht nur die Verantwortung für die zukünftigen Generationen , sondern auch – und darüber freue ich mich besonders – der eigene Wert von Natur und Landschaft gestärkt. Ein Stück mehr Nachhaltigkeit ist für mich auch die Einführung eines Biotopverbunds, der zur Sicherung der biologischen Vielfalt eingeführt wird. Dafür wird jedes Land mindestens 10 Prozent seiner Landesfläche zur Verfü-gung stellen. Elemente des Biotopverbunds sind bestehende Schutzgebiete sowie Verbindungsflächen (z.B. Flussläufe) und Verbindungselemente (z.B. Kirchturm als Nistplatz für Turmfalken). Wesentlich kommt es hier auf die zielführende Vernetzung geeigneter Flächen an.

Modernisierung des Schutzgebietsteils

Der Schutzgebietsteil ist modernisiert worden. Dabei stand der Wunsch im Vorder-grund, Schutzinteressen der Natur und Nutzungsinteressen des Menschen auf tragfähige Weise miteinander zu verbinden. Die Zielbestimmung des Gesetzes enthält dazu bereits eine Erweiterung im Hinblick auf die Bedeutung des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Schutzgebiete können in Zonen mit einem abgestuften Schutz gegliedert werden. Dies ermöglicht es, Schutzgebiete im Hinblick auf unter-schiedliche Nutzungsanforderungen, z.B. im Bereich von Sport der Erholung, zu zonieren und die Intensität der Nutzung im Einzelfall zu regulieren.

Außerdem wird bei der Ausweisung von Schutzgebieten durchgehend das Entwicklungsprinzip gestärkt. Der Ausgleich von Sport- und Erholungsinteressen mit den Schutzinteressen der Natur kann somit in gewinnbringender Weise in die Planung von Schutzgebieten integriert werden. In einer neu eingefügten Definition der „Erholung“ wird klargestellt, dass es sich hierbei um ein Freizeiterleben handeln muss, dass einschließlich der sportlichen Betätigung natur- und landschaftsverträglich ausgestaltet sein muss.

Beteiligungsrechte stärken – Akzeptanz fördern

Die Naturschutzverbände sind die Anwälte der Natur. Sie müssen die Rechte der Natur auch einklagen können. Endlich wird deshalb die Verbandsklage für anerkannte Naturschutzverbände im Bundesnaturschutzgesetz bundesweit verankert. Die positiven Erfahrungen mit der Verbandsklage auf Landesebene belegen, dass sie zu mehr Rechtssicherheit führt. Entgegen den Befürchtungen ist durch dieses Instrument auch keine Prozessflut ausgelöst worden. In den Fällen, in denen aber eine Verbandsklage eingereicht wurde, hat sie sich als überdurchschnittlich erfolgreich erwiesen.

Das Naturschutzgesetz gibt nunmehr einen unmittelbar geltenden Rahmen der Verbandsklage für alle Bundesländer einheitlich vor. Klagefähig sind – und damit orientieren wir uns an dem Katalog der in 13 Ländern bestehenden Verbandsklageregelungen – Befreiungen von Schutzgebietsauflagen, Planfeststellungsverfahren sowie Plangenehmigungen mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Erstmals sind Maßnahmen von Bundesbehörden klagefähig, dies betrifft z.B. die Eisenbahn- und Bundeswasserstraßenplanung.
Naturschutz braucht Akzeptanz. Deshalb wird eine verbesserte Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger eingeführt. Bei Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege ist zukünftig ein frühzeitiger Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit zu gewährleisten.

Rechts- und Planungssicherheit für Offshore-Windenergieparks

Der Aufbau von großen Windenergieparks in den deutschen ausschließlichen Wirtschaftszonen von Nord- und Ostsee (AWZ; Gebiet zwischen 12 und 200 Seemeilen vor der Küste) soll naturverträglich vonstatten gehen. Hierzu sind die Voraussetzungen dafür geschaffen worden, dass dort nach europäischem Recht verbindlich vorgesehene Fauna-Flora-Habitat- und Vogelschutzgebiete ausgewiesen werden können. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, in der AWZ auch besondere Eignungsgebiete für Windkraftanlagen zu bestimmen. Das Bundesnaturschutzgesetz ist damit nicht nur ein Plus für die Natur sondern erhöht auch die Rechts und Investitionssicherheit für Investoren in die umweltfreundliche Offshore-Windenergienutzung.

Umsetzung durch die Länder

Das Naturschutzgesetz des Bundes bedarf als Rahmenrecht der Umsetzung durch die Länder. Diese haben drei Jahre Zeit für diese Aufgabe. Bei der Rundumerneuerung des Naturschutzrechts kommt damit den Ländern, die auch den Vollzug des Gesetzes in den Hände haben, eine zentrale Rolle zu.

Jürgen Trittin,
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Autor: KATALYSE Institut für angewandte Umweltforschung
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Stand: 8. Oktober 2002
Erstellt: 7. Juni 2002
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