Umweltjournal.de | Artikel Nr.: 608

Neue Trinkwasserverordnung verkündet -Die Bedeutung der TVO für die Regenwassernutzung

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Erstmals werden in der Verordnung dem Begriff „Trinkwasser“ bestimmte häusliche Zwecke zugeschrieben. Demnach ist Trinkwasser im Sinne der Verordnung zum Trinken, zum Kochen und zur Zubereitung von Speisen und Getränken bestimmt.

Außerdem dient es der Körperpflege und –reinigung, der Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen und der Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen. Für Wasser, das einen anderen Bestimmungszweck hat und z.B. zur Toilettenspülung verwendet wird, findet die neue TVO jedoch keine Anwendung. Im Klartext bedeutet dies, dass die Toilettenspülung künftig mit Regenwasser oder Grauwasser (z.B. Waschwasser) betrieben werden darf. Auch in einigen anderen Paragraphen werden erstmalig die Belange der Betriebs- und Regenwassernutzung berührt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass seit der letzten Neuregelung der TVO im Jahr 1990 die Betriebs- und Regenwassernutzung an Bedeutung gewonnen hat, sich aber gewissermaßen in einer gesetzlichen Grauzone bewegt hat. Spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme einer Betriebswasserversorgungsanlage ist dies der zuständigen Behörde (meist das Gesundheitsamt) anzuzeigen. Bereits betriebene Anlagen müssen nachträglich angezeigt werden.

Betriebswasserleitungen dürfen nicht mit Trinkwasserleitungen verbunden sein und müssen sich farblich von jenen unterscheiden. Entnahmestellen von Nicht-Trinkwasser müssen als solche gekennzeichnet werden. Neu ist, dass die Gesundheitsämter in öffentlichen Gebäuden künftig sowohl Trinkwasserversorgungsanlagen als auch Versorgungsanlagen für Nicht-Trinkwasser überwachen müssen. Insbesondere gilt dies für Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser.

Auch wenn sowohl die Verbandsvertreter der Betriebswassernutzung (fbr) als auch die der Wasserversorger (BGW) nicht mit den Neuregelungen zufrieden sind (letzteren gehen sie zu weit, ersteren nicht weit genug), so wurde bezüglich der Nutzung von Regenwasser etc. der Realität Rechnung getragen und die Belange des vorsorgenden Gesundheitsschutzes nicht vernachlässigt.

Informationspflicht gegenüber den Verbrauchern
Erfreulich ist, dass die Informationspflicht gegenüber den Verbrauchern in die neue TVO Einzug gehalten hat. Dem Verbraucher ist geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des Wassers durch das Wasserversorgungsunternehmen zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere aktuelle Ergebnisse aus den Untersuchungspflichten (Trinkwasseranalyse), die verwendeten Aufbereitungsstoffe und Angaben, die für die Auswahl geeigneter Materialien für die Hausinstallation nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind.

Machen Sie von Ihren Rechten als Verbraucher Gebrauch und sprechen sie mit den Beratern ihres Wasserversorgungsunternehmens. Wenn sie weitergehende Fragen haben, steht Ihnen die Verbraucherberatung des KATALYSE Institutes (Dienstags von 14:00 - 17:00, Fon: 0221-94 40 48-88) gerne zur Verfügung. (HL)
Autor: KATALYSE Institut für angewandte Umweltforschung
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Stand: 18. Jänner 2003
Erstellt: 22. Oktober 2001
Inhaltsverzeichnis KATALYSE-Nachrichten 34: