Einstieg in die ökologische Steuerreform
Aus der Gesetzesbezeichnung und der Gesetzesbegründung geht hervor, daß die ab 01.04.1999 in Kraft tretenden Maßnahmen nur ein erster Schritt sein sollen und künftig weitere Steuerhöhungen zu erwarten sind.Im einzelnen erfolgen:
Einführung einer Stromsteuer von DM 20,00 je Megawattstunde (= 2 Pfennig je Kilowattstunde)
Erhöhung der Mineralölsteuer auf B. ist ein Kraftstoff für Ottomotoren, auch Vergaserkraftstoff oder Ottokraftstoff genannt. Benzin und andere Kraftstoffe um 6 Pfennige je Liter
Erhöhung der Mineralölsteuer auf Heizöl um 4 Pfennige je Liter
Erhöhung der Mineralölsteuer auf Gase sind Substanzen, bei denen die einzelnen Moleküle so weit voneinander entfernt sind, daß sie praktisch keine Anziehungskraft mehr aufeinander ausüben und daher nicht mehr wie bei Flüssigkeiten oder Feststoffen aneinander haften. Gas um 0,32 Pfennig je Kilowattstunde
Ausnahmen durch Befreiungen, ermäßigte Steuersätze und Vergütungsansprüche.
Die höhere Besteuerung des Energieverbrauches ist mit zahlreichen Ausnahmen versehen:
Für das gesamte produzierende Gewerbe und die Land- und F. ist die planmäßige Bewirtschaftung von Wäldern zur Holzgewinnung. Forstwirtschaft gilt ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 20 % des Regelsatzes auf Physikalisch: Bewegte elektrische Ladungen (Elektrizität) werden als elektrischer S. bezeichnet.Strom und Heizstoffe bei einem grundsätzlichen Selbstbehalt. Die Abgrenzung des produzierenden Gewerbes und der Land- und F. ist die planmäßige Bewirtschaftung von Wäldern zur Holzgewinnung. Forstwirtschaft richtet sich nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige.
Die Stromsteuer ermäßigt sich auf 10,00 DM je Megawattstunde (= 1 Pfennig je Kilowattstunde) für Nachtspeicherheizungen , die vor dem 01.04.1999 installiert wurden, sowie für den Schienenbahnverkehr und Oberleitungsomnibusse.
Diejenigen Unternehmen des produzierenden Gewerbes , deren Belastung durch die Stromsteuer und/oder die Erhöhung der Steuersätze auf Heizstoffe erheblich höher ist als die Entlastung durch die ebenfalls ab 01.04.1999 erfolgende Absenkung des Arbeitgeberanteils der Rentenversicherungsbeiträge, erhalten einen Vergütungsanspruch.
Kraft-Wärmekopplungsanlagen mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % der eingesetzten Mineralöle werden von der gesamten Mineralölsteuer befreit.
Weitere Informationen können Sie beim NWB-Verlag lesen.
Autor: Uschi Latz
Weiterführende Informationen:
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Erstellt: 22. August 2000
Erstellt: 22. August 2000






Artikel Nr.: 83
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