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Brüssel/Berlin, 12.04.2005: Die Europäische Kommission hat in drei Fällen wegen Verstößen gegen das EU-Umweltrecht weitere rechtliche Maßnahmen gegen Irland beschlossen. Auch gegen Deutschland ergreift die Kommission rechtliche Maßnahmen: Die Bundesrepublik hat versäumt, die Umweltauswirkungen eines Kraftwerks zu bewerten, in dem gefährliche Abfälle verbrannt werden.Die Kommission hat beschlossen, Irland in zwei Fällen vor den Europäischen Gerichtshof zu rufen und in einem dritten Fall eine schriftliche Mahnung zu übermitteln.
Der erste Fall betrifft die unzureichenden Bestimmungen Irlands zur Vermeidung von Geruchsbelästigung durch Abwasserbehandlungsanlagen, so wie dies in der EU-Abfallrahmenrichtlinie vorgesehen ist. Diese Richtlinie enthält grundlegende Anforderungen an die Abfallbehandlung durch die Mitgliedstaaten. Anlass für diesen Fall waren Beschwerden über die Geruchsbelästigung durch bestimmte Behandlungsanlagen, so auch durch die größte Anlage in Dublin.
Der zweite Fall betrifft die Umsetzung der EU-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Diese Richtlinie dient dem Ziel, die Umweltauswirkungen bestimmter Projekte zu bewerten, bevor die Arbeiten aufgenommen werden. Die Entscheidung, den Gerichtshof anzurufen, hat zwei Gründe. Erstens haben die irischen Rechtsvorschriften und die Durchführungspraxis zur Folge, dass bestimmte Projekte wie Steinbrucharbeiten und Schweinezucht durchgeführt oder intensiviert werden können, bevor eine Umweltverträglichkeitsprüfung eingeleitet wird oder deren Ergebnisse berücksichtigt werden. Dies kann für Öffentlichkeit und
Der Begriff der Umwelt ist geprägt durch die anthropogene Sichtweise des Menschens. Umwelt ist danach definiert, als dem Menschen umgebende Medien (Wasser, Boden, Luft usw.) und aller darin lebenden Organismen.Umwelt zu Belästigungen und Schäden führen.
Zweitens haben sich die irischen Behörden nicht dazu verpflichtet, eine neue Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, ehe die Arbeiten für das größte irische Windfarmprojekt in Derrybrien, Grafschaft Galway, wieder aufgenommen wurden. Die ersten Arbeiten an diesem
Ein Projekt ist ein zeitlich begrenztes Entwicklungsvorhaben zum Lösen von Problemen, deren Erfüllung eine Organisation erfordert, die die Umsetzung der Aufgaben plant, steuert, durchführt und kontrolliert. Projekt führten im Oktober 2003 zu einer Umweltkatastrophe.
Im dritten Fall ist Irland einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Oktober letzten Jahres nicht nachgekommen. Irland war verurteilt worden, weil der Kommission keine Berichte über die Umsetzung verschiedener Bestimmungen der EU-
siehe Rechtsverordnung.Verordnung über Stoffe, die zum
Photochemischer Abbau, Chemischer Abbau, Physiologischer Abbau.Abbau der
siehe OzonabbauOzonschicht führen, vorgelegt worden waren.
Die Vertragsverletzung in Deutschland betrifft die Bewilligung einer Genehmigung für Bau und Betrieb der Nivelsteiner Sandwerke in Nordrhein-Westfalen. Dort werden in einem
Kraftwerke sind Anlagen, die aus verschiedenen Energieträgern Strom gewinnen. Kraftwerk Holzabfälle verbrannt. Im ursprünglichen Genehmigungsantrag wurden lediglich nicht gefährliche Abfälle erwähnt. Im Anschluss an eine Änderung sollen nun auch gefährliche Abfälle verwendet werden.
Nach Ansicht der Kommission muss das
Ein Projekt ist ein zeitlich begrenztes Entwicklungsvorhaben zum Lösen von Problemen, deren Erfüllung eine Organisation erfordert, die die Umsetzung der Aufgaben plant, steuert, durchführt und kontrolliert. Projekt aufgrund dieser Änderung einer vollständigen Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß der UVP-Richtlinie unterzogen werden. Die deutschen Behörden haben die Genehmigung für die Anlage dagegen erteilt, ohne eine UVP durchführen zu lassen.
Deutschland hat in seiner Antwort auf ein erstes Mahnschreiben der Kommission den Standpunkt vertreten, dass das
Ein Projekt ist ein zeitlich begrenztes Entwicklungsvorhaben zum Lösen von Problemen, deren Erfüllung eine Organisation erfordert, die die Umsetzung der Aufgaben plant, steuert, durchführt und kontrolliert. Projekt nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie falle, da es lediglich die Rückgewinnung von Abfall und nicht die
siehe Atommüll, Abfall, kommunale Abfallbeseitigung, Abwässerreinigung
Entsorgung von
Als A. werden bewegliche Gegenstände bezeichnet, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Abfall betreffe. Die Kommission vertritt dagegen die Ansicht, dass die einschlägige Bestimmung der Richtlinie sowohl für die
A. ersetzt im Abfallgesetz (1986) den Begriff Abfallbeseitigung. Abfallentsorgung als auch für die Rückgewinnung gilt. Sie hat deshalb beschlossen, Deutschland in einer letzten schriftlichen Mahnung darauf hinzuweisen, dass mit der Erteilung der Genehmigung ohne vollständige UVP gegen die UVP-Richtlinie verstoßen wurde. Sollte Deutschland keine zufrieden stellende Antwort erteilen, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof anzurufen.