Inserate
Top-News Politik und Wirtschaft
Kernkraft kann auslaufen
Fragwürdiges CCS-Gesetz soll schmutzigem Kohlestrom sauberes Image verschaffen
Gewerbegebiet Ostsee?
BUND-Klage gegen Bundesumweltministerium erfolgreich. BMU muss Unterlagen zum Elbschutz rausrücken
Wirtschaftsministerium hält Energiebericht zurück
Energieeffizienz statt Laufzeitverlängerung: Umwelt-, Verbraucherverbände und Gewerkschaften fordern zukunftsweisendes Energiekonzept
Werbung mit Klimaschutz beeinflusst Kaufverhalten
Taktloses Muskelspiel der Energiebranche
Transport- und Logistiksektor bleibt auf der Strecke
Familienstiftung investiert in ForestFinance-Mischwälder
Neue EU-Luftqualitätsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt
Atomkonsens einhalten: Atomlobbyisten in die Schranken weisen!
Grausame Tierquälerei bei Milchproduzent für Humana Milchunion
Etikettenschwindel im Textilhandel beenden
Trinkwasser wird Menschenrecht
Katalonien verbietet Stierkampf
Betriebsstromspiegel 2010: Mieter zahlen jährlich 100 Millionen Euro unnötig zuviel!
Die Nutzung der Windenergie auf dem Meer kennt nur Gewinner
WWF Statement zur Verschiebung des US-Klimagesetzes
Lieber aufgedreht als abgefüllt
Inserate
Umweltjournal.de | Politik und Wirtschaft  | Artikel Nr.: 8248

Deutschland und Irland verstoßen gegen EU-Umweltrecht

Brüssel/Berlin, 12.04.2005: Die Europäische Kommission hat in drei Fällen wegen Verstößen gegen das EU-Umweltrecht weitere rechtliche Maßnahmen gegen Irland beschlossen. Auch gegen Deutschland ergreift die Kommission rechtliche Maßnahmen: Die Bundesrepublik hat versäumt, die Umweltauswirkungen eines Kraftwerks zu bewerten, in dem gefährliche Abfälle verbrannt werden.

Die Kommission hat beschlossen, Irland in zwei Fällen vor den Europäischen Gerichtshof zu rufen und in einem dritten Fall eine schriftliche Mahnung zu übermitteln.

Der erste Fall betrifft die unzureichenden Bestimmungen Irlands zur Vermeidung von Geruchsbelästigung durch Abwasserbehandlungsanlagen, so wie dies in der EU-Abfallrahmenrichtlinie vorgesehen ist. Diese Richtlinie enthält grundlegende Anforderungen an die Abfallbehandlung durch die Mitgliedstaaten. Anlass für diesen Fall waren Beschwerden über die Geruchsbelästigung durch bestimmte Behandlungsanlagen, so auch durch die größte Anlage in Dublin.

Der zweite Fall betrifft die Umsetzung der EU-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Diese Richtlinie dient dem Ziel, die Umweltauswirkungen bestimmter Projekte zu bewerten, bevor die Arbeiten aufgenommen werden. Die Entscheidung, den Gerichtshof anzurufen, hat zwei Gründe. Erstens haben die irischen Rechtsvorschriften und die Durchführungspraxis zur Folge, dass bestimmte Projekte wie Steinbrucharbeiten und Schweinezucht durchgeführt oder intensiviert werden können, bevor eine Umweltverträglichkeitsprüfung eingeleitet wird oder deren Ergebnisse berücksichtigt werden. Dies kann für Öffentlichkeit und Umwelt zu Belästigungen und Schäden führen.

Zweitens haben sich die irischen Behörden nicht dazu verpflichtet, eine neue Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, ehe die Arbeiten für das größte irische Windfarmprojekt in Derrybrien, Grafschaft Galway, wieder aufgenommen wurden. Die ersten Arbeiten an diesem Projekt führten im Oktober 2003 zu einer Umweltkatastrophe.
Im dritten Fall ist Irland einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Oktober letzten Jahres nicht nachgekommen. Irland war verurteilt worden, weil der Kommission keine Berichte über die Umsetzung verschiedener Bestimmungen der EU-Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, vorgelegt worden waren.

Die Vertragsverletzung in Deutschland betrifft die Bewilligung einer Genehmigung für Bau und Betrieb der Nivelsteiner Sandwerke in Nordrhein-Westfalen. Dort werden in einem Kraftwerk Holzabfälle verbrannt. Im ursprünglichen Genehmigungsantrag wurden lediglich nicht gefährliche Abfälle erwähnt. Im Anschluss an eine Änderung sollen nun auch gefährliche Abfälle verwendet werden.

Nach Ansicht der Kommission muss das Projekt aufgrund dieser Änderung einer vollständigen Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß der UVP-Richtlinie unterzogen werden. Die deutschen Behörden haben die Genehmigung für die Anlage dagegen erteilt, ohne eine UVP durchführen zu lassen.

Deutschland hat in seiner Antwort auf ein erstes Mahnschreiben der Kommission den Standpunkt vertreten, dass das Projekt nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie falle, da es lediglich die „Rückgewinnung“ von Abfall und nicht die Entsorgung von Abfall betreffe. Die Kommission vertritt dagegen die Ansicht, dass die einschlägige Bestimmung der Richtlinie sowohl für die Abfallentsorgung als auch für die Rückgewinnung gilt. Sie hat deshalb beschlossen, Deutschland in einer letzten schriftlichen Mahnung darauf hinzuweisen, dass mit der Erteilung der Genehmigung ohne vollständige UVP gegen die UVP-Richtlinie verstoßen wurde. Sollte Deutschland keine zufrieden stellende Antwort erteilen, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof anzurufen.

Autor: Europäische Kommission in Deutschland

Weiterführende Informationen:



Die letzten 5 Meldungen zum Thema "Umweltschutz":

Komplette Suchausgabe zum Thema "Umweltschutz"

Stand: 12. April 2005
Erstellt: 12. April 2005