Gentechnisch veränderte "Amflora"-Kartoffeln freigesetzt
Berlin, 05.05.2009: Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat am 30. April der BASF Plant Science GmbH die Freisetzung gentechnisch veränderter Kartoffeln unter Auflagen genehmigt. Gestattet wurde die Freisetzung der so genannten "Amflora"-Kartoffel auf einer Fläche in der Gemeinde Bütow (Mecklenburg-Vorpommern). Geplant ist, die gentechnisch veränderten Kartoffeln in den Jahren 2009 und 2010 auf einer Fläche von maximal 20 Hektar freizusetzen.Eine ähnliche Freisetzung wurde bereits im Jahr 2007 vom BVL genehmigt. Bei der Europäischen Union liegen Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens für gentechnisch veränderte "Amflora"-Kartoffeln vor. Die Entscheidung über diese Anträge steht noch aus.
Das BVL kommt in seiner Sicherheitsbewertung zu dem Schluss, dass von dem Freisetzungsversuch keine schädlichen Einflüsse auf Menschen und Tiere sowie auf die Der Begriff der Umwelt ist geprägt durch die anthropogene Sichtweise des Menschens. Umwelt ist danach definiert, als dem Menschen umgebende Medien (Wasser, Boden, Luft usw.) und aller darin lebenden Organismen.Umwelt zu erwarten sind, verfügt aber vorsorglich Sicherheitsmaßnahmen. Um eine Verbreitung der bislang nicht zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Kartoffeln zu verhindern, wird der Betreiber zwischen den Freisetzungsflächen und angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen mit nicht gentechnisch veränderten Kartoffeln zehn Meter Abstand einhalten. Die Freisetzungsflächen müssen im Jahr nach Beendigung der Freisetzung auf nachwachsende Kartoffeln kontrolliert werden.
Sollten während dieser Nachkontrolle gentechnisch veränderte Kartoffeln auftreten, so ist die Nachkontrolle jeweils um ein Jahr zu verlängern. Während dieser Zeit dürfen auf den Freisetzungsflächen keine oder nur solche Pflanzen angebaut werden, welche die Nachkontrolle nicht behindern. Das gentechnisch veränderte Pflanz- und Erntegut ist zu kennzeichnen und streng getrennt zu halten von konventionellen Kartoffeln. Über die Einhaltung der Auflagen wachen die Behörden vor Ort in den Ländern. Es ist weder vorgesehen noch gestattet, die während des Freisetzungsvorhabens geernteten gentechnisch veränderten Kartoffeln als Lebens- oder Futtermittel zu verwenden.
Die in das Erbgut der Die Kartoffel bildet Stauden, deren Sprossen in einen oberirdischen, bis zu zwei Meter langen laubblatttragenden und einen unterirdischen niederblatttragenden Abschnitt gegliedert sind. Die Pflanze hat unterbrochen gefiederte
oder violette Blüten und kirschgroße Früchte, die bei Verzehr zu Vergiftungserscheinungen führen können.
Kartoffel eingebrachten Gensequenzen bewirken eine veränderte Stärkezusammensetzung der Kartoffeln, die nach der Genehmigung zum Inverkehrbringen eine industrielle Nutzung beispielsweise in P. kann aus Zellstoff, Holzstoff, Alt-P. und Lumpen (Anteil ca. 70 Prozent) bestehen. Füllstoffe sind z.B. Kreide, Bariumsulfat, Titandioxid und Kaolin. Papier, Textilien und Klebstoffen vereinfachen würde.
Der Öffentlichkeit wurde nach Auslegung der Antragsunterlagen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die rund 420 Einwendungen wurden bei der fachlichen und rechtlichen Bewertung des Antrags geprüft und im Genehmigungsbescheid gewürdigt. Für die Entscheidung des BVL wurden Stellungnahmen des Bundesamts für Unter Naturschutz versteht man alle Maßnahmen zum Erhalt und zur Förderung von wildlebenden Arten (Pflanzen und Tiere), ihrer Lebensgemeinschaften und natürlicher Lebensgrundlagen sowie zur Sicherung von Landschaften unter natürlichen Bedingungen.Naturschutz, des Bundesinstituts für Risikobewertung und des Robert Koch-Instituts eingeholt. Gleichzeitig wurden Stellungnahmen des unabhängigen Wissenschaftler- und Sachverständigengremiums, der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit, und des Julius Kühn-Instituts in die Entscheidung einbezogen. Darüber hinaus wurde das BVL bei der Bewertung durch die fachliche Stellungnahme des Landes Mecklenburg-Vorpommern unterstützt.
Hintergrundinformation
Das BVL ist zuständig für den Vollzug wichtiger Teile des Gentechnikgesetzes. Es berät die Bundesregierung sowie die Länder und ihre Gremien in Fragen der biologischen Sicherheit in der Gentechnik. Gentechnisch veränderte Organismen müssen zunächst ein Zumeist förmliches Verwaltungsverfahren, in dem die Zulässigkeit von Projekten geprüft sowie Bedingungen und Auflagen festgelegt werden. Genehmigungsverfahren beim BVL positiv durchlaufen, ehe sie freigesetzt werden dürfen. Ferner führt das BVL die Geschäftsstelle der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit. Das BVL ist die national zuständige Behörde für gemeinschaftliche Genehmigungsverfahren der EU zum Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen und koordiniert für Deutschland die BIO-TRACK-Datenbank der OECD. Als nationale Kontaktstelle des Internationalen Übereinkommens über die biologische Sicherheit managt das BVL für Deutschland den Informationsaustausch über lebende gentechnisch veränderte Organismen im so genannten Biosafety Clearing House.
Autor: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Weiterführende Informationen:
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Stand: 5. Mai 2009
Erstellt: 5. Mai 2009
Erstellt: 5. Mai 2009




















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