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Umweltjournal.de | Umwelt und Natur  | Artikel Nr.: 9632

Umweltrecht

Brüssel/Berlin, 25.12.2005: Die Europäische Kommission wird Deutschland wegen Verstoßes gegen das EU-Umweltrecht vor den Europäischen Gerichtshof bringen. Die deutschen Vorschriften für den Einsatz von Düngemitteln in der Landwirtschaft stehen nicht voll mit der EU-Nitratrichtlinie in Einklang. In einem zweiten Fall hat die Kommission Deutschland eine letzte Mahnung zugesandt, da es einem Urteil des Gerichtshofes aus dem Jahre 2001 nicht vollständig nachgekommen ist.


In dem Urteil wurde festgestellt, dass Deutschland keine vollständige Liste der ausgewiesenen Naturschutzgebiete im Rahmen der EU-Habitatrichtlinie übermittelt hatte. Sollte Deutschland hier nicht für Abhilfe sorgen, könnte die Kommission Deutschland ein zweites Mal vor den Gerichtshof bringen und die Verhängung eines Zwangsgeldes beantragen.

Dazu Umweltkommissar Stavros Dimas: “Die Kommission hat eng mit den deutschen Behörden zusammengearbeitet. Es konnten wesentliche Fortschritte zur Behebung der Mängel erzielt werden, aber noch nicht in ausreichendem Maße. Die deutschen Behörden müssen den Weg zu Ende gehen und die Rechtsvorschriften vollständig umsetzen, damit die europäischen Bürger das hohe Maß an Umweltschutz erhalten, das sie erwarten können und zu dem sich die Mitgliedstaaten verpflichtet haben.”

Die EU Nitrat-Richtlinie soll verhindern, dass zu große Mengen von Nitraten durch tierische Ausscheidungen und den Einsatz von Düngemitteln in Oberflächengewässer und ins Grundwasser gelangen. Hohe Nitratwerte führen zu unerwünschten ökologischen Veränderungen des Wassers und fördern schädliches Algenwachstum. Sie können sogar das Trinkwasser gefährden.

Die deutsche Verordnung ist, gemessen an der EU-Richtlinie, zu allgemein. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, Vorschriften für das Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen zu erlassen. Außerdem liegt der deutsche Grenzwert für die Menge Stickstoff, die auf Weiden ausgebracht werden darf, mit 210 kg je Hektar über dem Grenzwert der Richtlinie, der 170 kg je Hektar beträgt. In Anbetracht dieser fortbestehenden Verstöße hat die Kommission beschlossen, Deutschland beim Gerichtshof zu verklagen.

Weitere Defizite sieht die Kommission in Deutschlands Umsetzung der Habitatrichtlinie von 1992. Bereits im September 2001 hatte der EuGH befunden, dass Deutschland keine vollständige Liste von Naturschutzgebieten zur Ausweisung als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgelegt hatte. Die Richtlinie sieht einen umfassenden Schutz bedeutender Lebensräume sowie zahlreicher Tier- und Pflanzenarten vor. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind Gebiete, die erheblich zur Erhaltung oder Wiederherstellung der biologischen Vielfalt beitragen können.


Die Kommission ist besorgt, weil Deutschland keine ausreichend großen Gebiete im Bereich von vier wichtigen Flussmündungen (Weser, Elbe, Ems und Trave) ausgewiesen hat. Außerdem sieht sie in mehreren Bundesländern Defizite sowohl bei der Ausweisung von Lebensraumtypen als auch bei jener von Arten.


Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, eine letzte schriftliche Mahnung an Deutschland zu übermitteln und das Land aufzufordern, dem Gerichtsurteil von 2001 in vollem Umfang nachzukommen. Die Kommission kann den Gerichtshof erneut anrufen und die Verhängung eines Zwangsgeldes verlangen, wenn die Antwort Deutschlands nicht zufriedenstellend ausfällt.

Zusätzliche Informationen finden Sie hier...

Autor: Europäische Kommission in Deutschland

Weiterführende Informationen:


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Erstellt: 25. Dezember 2005