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Umwelt und Natur
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Artikel Nr.: 1119
Bestandregulierung für Kormoran am Chiemsee durch Abschuss
München, 15.03.2002: Für den Zeitraum vom 15. März bis 6. April 2002 hat die Regierung von Oberbayern die Verkleinerung der Kormorankolonie am Chiemsee zugelassen.An den großen bayerischen Seen war bislang der Abschuss der Kormorane nicht gestattet. Ein Gutachten der Fischereifachbehörden hat jedoch die Fischer am Chiemsee bestätigt, dass durch das Anwachsen der Kormoranbrutkolonie am Chiemsee erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden entstehen. Die Fischereifachbehörden rechnen mit bis zu 500 Gramm Fisch pro Tag und Kormoran. Die Zahl der Kormoranbrutpaare hat sich in den letzten fünf Jahren von 77 auf knapp 150 nahezu verdoppelt. Angesichts der steigenden Zahlen von Kormoranbrutpaaren geht das Bayerische
Auf Bundesebene ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für Umweltfragen zuständig.Umweltministerium von einer stabilen Population in Bayern aus. Deutschlandweit gibt es inzwischen wieder rund 18 000 und europaweit rund 130 000 Kormoranbrutpaare. Eine Bestandsgefährdung dieser in Bayern seit den 80er Jahren als Brutvogel zugewanderten Vogelart liegt daher nicht mehr vor.
Dementsprechend ist der Fischereigenossenschaft Chiemsee die Halbierung der Kolonie, d.h. der Abschuss von bis zu 145 einzelnen Vögeln gestattet worden, um die fischereiwirtschaftlichen Schäden zu begrenzen. Die Reduzierung der Bestände darf aber nur unter vielfältigen und strengen Auflagen erfolgen. Um die Störungen anderer heimischer Vogelarten im
N. sind, gemäß 13 des Bundesnaturschutzgesetzes, naturnahe Gebiete, bestimmt zum Schutz von Pflanzen und Tieren sowie deren Lebensräumen. Naturschutzgebiet so gering wie möglich zu halten, ist die Genehmigung begrenzt auf einen Zeitraum von acht Tagen für jeweils drei Stunden. Auch darf der Zugang zur Kolonie nur vom See aus erfolgen. Mit diesen Auflagen soll sichergestellt werden, dass der Eingriff im Naturschutzgebiet am Chiemsee im Mündungsgebiet der Tiroler Achen so behutsam wie möglich von statten geht. Mit dieser Entscheidung wird dem Antrag der Fischereigenossenschaft Chiemsee in Teilen gefolgt. Berücksichtigt wird dabei aber auch, dass der Kormoran den Schutzbestimmungen der EU-Vogelschutz-Richtlinie unterliegt und das Mündungsgebiet der Tiroler Achen als Naturschutzgebiet, Ramsar-Gebiet und EU-FFH-Gebiet ausgewiesen ist.
Autor: Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen
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Stand: 31. März 2003
Erstellt: 15. März 2002
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