Umweltjournal.de | Familie und Kinder  | Artikel Nr.: 13205

Petition zur Abschaffung des deutschen Jugendamtes (Zwangsmaßnahmen des Jugendamtes)





Delbrück, 29.10.2007: Der Rechtsanwalt Ingo Alberti hat eine Reihe Petenten erfolgreich unterstützt und folgender Antrag wurde vom Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments als zulässig angenommen:


Rechtsanwalt Ingo Alberti, von Galen Str. 13, D-33129 Delbrück

Europäische Delegation
Herrn Marcin Libicki, Generalsekretär des Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments
Rue Wirtz
B-1047 Bruxelles


PETITION

Anti-demokratische, anti-europäische, anti-elterliche Tätigkeit der deutschen Jugendämter / Auflösung derselben / Einführung des Begriffs der besten Interessen des Kindes in das deutsche Familienrecht bei Abschaffung des unbestimmten Ersatzbegriffs des (sogenannten) Kindeswohls in Deutschland


Jugendämter sind abzuschaffen, weil sie ohne Rechts- und Fachaufsicht sind, ohne Weisungsgebundenheit und sich über die Menschenrechtssprechung und –konventionen stellen, sowie nur von lokalen Jugend­amts­politikern beeinflusst werden. Die beste Interessen des Kindes sind als Rechtsbegriff einzuführen.

Begründung:

Als deutscher Rechtsanwalt mit 14 Jahren Berufspraxis bin ich stets konfrontiert mit dem Machtmissbrauch und der Voreingenommenheit der Jugendämter gegen ausländische Eltern und deutsche Väter im familiengerichtlichen Verfahren. Letztlich kann nur deren Abschaffung abhelfen. Erschwerend kommt hinzu, dass der internationale Begriff der Besten Interessen des Kindes in Deutschland nicht gilt, sondern nur der unbestimmte Ersatzbegriff des sogenannten Kindeswohls, der jegliche jugendamtliche und richterliche Willkür ermöglicht. Dieser steht über den Menschenrechten des Kindes und seiner Eltern und führt oft zu deren Verletzung im familiengerichtlichen Verfahren.


1. Die Jugendämter werden irreführend als Amt, als eine staatliche Behörde bezeichnet, obwohl sie einzelne territoriale Organisationseinheiten mit antidemokratischem Charakter sind, die durch den Oberbürgermeister bzw. Landrat jeder Stadt und jeder Gemeinde finanziert werden. Aber im Gegenteil zu einer staatlichen Behörde weder der staatlichen noch der ministerialen noch der anderen Aufsicht bzw. Weisung unterliegen.

2. Die örtlichen Jugendämter wurden endgültig durch die NSDAP als lokale Behörde zur politischen Kontrolle, Unterdrückung und Germanisierung der Kinder und Familien auf dem deutschen Gebiet konstituiert. Die Jugendämter haben die Selektion und die Entführung der rassentauglichen Kinder ins Dritte Reich durchgeführt.

3. Nach dem 2. Weltkrieg sind die Strukturen der örtlichen Jugendämter nicht aufgelöst worden.

4. Bis 1952 standen die örtlichen Jugendämter unter der Kontrolle der Polizei (Innenministerium) und haben die Identität der 160 000 entführten polnischen Kinder in den deutschen Familien vertuscht.

5. Die Bürgermeister bzw. Landräte haben lediglicht die Pflicht, das Jugendamt zu finanzieren. Sie sind weder weisungsbefugt noch können sie die Jugendämter kontrollieren.

6. Die Entscheidungen über das Jugendamt kann ausschließlich der innere Ausschuss des Jugendamtes (Jugendamtausschuss) fallen, der aus den Lokalpolitikern besteht. Das heißt, das Jugendamt kontrolliert sich selbst.

7. Die gesetzliche Aufgabe des Jugendamtes ist die politische Kontrolle der Gesellschaft. Die Kontrolle der Gesundheit (im weitgehenden Sinne), d.h. die besten Interessen der Kinder, werden völlig außer Acht gelassen (z.B. 2006 Fall Kevin im Bundesland Bremen),

8. Das Jugendamt verfolgt die Gefährdung des sogenannten Kindeswohls, anstatt sich um die besten Interessen des Kindes zu kümmern. In deutschen Gesetzen wird letzterer Begriff niemals erwähnt, sondern nur der Begriff Kindeswohl.

9. Das sogenannte Kindeswohl ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er wurde nie, in keinem Gesetz, in keiner rechtlichen Vorschrift definiert, es wird so verstanden, wie das die lokalen Politiker der Jugendämter und Familienrichter verstehen und entspricht nicht den besten Interessen des Kindes.

10. Jedes Kind und jede Familie, auch die ausländischen Staatsbürger, die sich auf dem deutschen Gebiet aufhalten, unterliegen automatisch der Kontrolle des Jugendamtes. Das Kind kann jeder Zeit ohne Angabe der Gründe den biologischen Eltern entzogen werden. Das Gericht kann nach der Schaffung der vollendeten Tatsachen informiert werden.

11. Die örtlichen Jugendämter haben die Pflicht, sich in die Tätigkeit der Familiengerichte, Schulen, Kindertagesstätten, Kindergärten sowie aller Kinder-, Jugend-, Erziehungs- sowie der Sportorga­ni­sa­tionen und Wohlfahrtsverbände einzumischen. Lokale Kompetenz der örtlichen Jugendämter zählt mehr als die Weisungen der weit von der Sache entfernten Ministerien: Justiz-, Schul-, Kultus-, Bildungs- Familienministerium, auch mehr als die der Gerichte, allerdings ohne jegliche Kontrolle.

12. Die Jugendämter sind nach dem FGG zwingend in Kindschaftssachen am Verfahren zu beteiligen.

13. Die örtlichen Jugendämter sind als Verfahrensbeteiligte an kindschaftsrechtlichen Verfahren vom Familiengericht zu beteiligen und sie können dem Gericht die Unwahrheit über die biologischen Eltern des Kindes sowie über das Kind (im Namen des deutschen Kindeswohls) vortragen.

14. Die Jugendämter sind gesetzlich immer im Namen des deutschen Kindeswohls tätig, deswegen werden die „gut gemeinten“ Lügen des Jugendamtes von der Staatsanwaltschaft nicht belangt und keinesfalls bestraft.

15. Die Jugendämter - als die einzige Institution in Europa - sammeln ohne Begründung alle Informationen und Daten jeder Familie, in der Kinder sind, im Namen des deutschen Kindeswohls, wider das Bundesdatenschutzgesetz.

16. Den Familiengerichten ist gesetzlich untersagt, Entscheidungen in Kindschaftssachen ohne vorherige Beteiligung des Jugendamtes vorzunehmen.
Deswegen ist die Unabhängigkeit der deutschen Familiengerichte der Abhängigkeit von den örtlichen Jugendämtern unterworfen und macht die Gerichte gewissermaßen zu deren Erfüllungsgehilfen.

17. Jedes Jugendamt überwacht den planmäßigen Entzug der Kinder ihren biologischen Eltern und auf diese Art und Weise finanziert die Kinderheime und politisch korrekte (jugendamtsabhängige) Pflegefamilien. Die Rechnung für die Erziehung bei Ausschluss der leiblichen Eltern unter Kontrolle der Jugendämter bekommen oft unter dem Zwang des Gerichtsvollzugs die biologischen Eltern.

18. Beim begleiteten bzw. betreuten Umgang, in Pflegefamilien und Kinderheimen sind den Kindern die Gespräche in der Sprache des nichtdeutschen Elternteils verboten und die Bildung in Sprachen (außer Englisch und Französisch) wird behindert.

19. Jeder der polnischen Eltern oder solcher mit anderen Nationalitäten wird als ein potenzieller Verbrecher behandelt, weil er das eigene Kind in eigene Heimat außerhalb Deutschlands entführen könnte. Aus diesem Grund werden durch die Jugendämter eigene Datenbanken geführt. Das Einwohnermeldeamt hat die Pflicht, das Jugendamt über alles umgehend zu informieren.

20. In den binationalen, z.B. deutsch-polnischen Ehen fängt der Eingriff der Jugendämter mit dem Verbot der polnischen Sprache an, dann folgt die Überwachung der Gespräche und Kappung der Umgangs der polnischen Kinder mit ihren Eltern. Das gleiche gilt für getrennte/geschiedene Väter.

21. Die Jugendämter machen den polnischen Kindern aus den geschiedenen Familien mit allen Mitteln unmöglich, die polnische Sprache zu erlernen, mit der Begründung, die Kinder seien Deutsche und sollen in Deutschland wohnen. Bei deutschen Vätern wird gesagt, das Kind gehört der/zur Mutter.

22. Das Ziel der Jugendämter ist die Zwangsintegration. Sie blockieren ausländischen Eltern oder meist deutschen Vätern die Kontakte mit den eigenen Kindern so lange - 2 Jahre reichen aus, bis die Kinder „von alleine“ auf den Gebrauch und das Erlernen der nichtdeutschen Sprache, auf den Besuch der ausgegrenzten Familie sowie auf Umgang mit eigenen Eltern oder deutschem Vater verzichten.

23. Die Jugendämter respektieren weder die Urteile der deutschen Gerichte noch die des Europäischen Gerichtshofes (zum Beispiel Fälle Görgülü und Haase und Elsholz).

24. Die gezielte und planmäßige Entwurzelung der wehrlosen, minderjährigen polnischen Staatsbürger aus den nationalen sowie familiären Bindungen, das Auslöschen der polnischen Identität durch Verbote der polnischen Sprache, Kultur sowie die Kappung des Umgangs mit polnischen Eltern wird durch die Jugendämter als die Notwendigkeit der Integration mit dem deutschen Volk verstanden. In Polen wird das als nationale Säuberung verstanden. Bei Umgangsausschluss mit der deutschen Familie oder des Vaters wird genauso argumentiert, weil das Kind „zur Ruhe kommen müsse“. Das Parental Alienation Syndrome (PAS) wird in Kauf genommen. Behandlungen von ADHS explodieren.

25. Die Jugendämter stellen die Schädlichkeit der polnischen Sprache und Kultur auf die Kindesentwicklung in Deutschland fest. Wenn polnische Eltern die nationale Säuberung kritisieren oder nicht akzeptieren wollen, wird ihnen das Sorgerecht entzogen mit der Begründung, sie seien gegenüber dem Jugendamt nicht kooperativ, was ihre Fähigkeiten als Erzieher und Eltern in Frage stellt. Wenn deutsche Familien oder Väter ihre Kinder öfter sehen wollen, wird genau so verfahren.

26. Das deutsche Kindeswohl wird von den Jugendämtern und deutschen Familiengerichten umge­setzt als: Verbot des Gebrauchs und des Erlernens der polnischen Sprache, Verbot des Umgangs mit polnischen Eltern und polnischer Familie in Polen, Verbot der polnischen Bildung. Ähnliche Verbote für andere Nationalitäten oder meist des Vaters wegen seines Geschlechts und der väterlichen Familie sind aus Presse und Rechtsprechung (z.B. Bundesverfassungsgericht Urteil vom 29.01.2003 zur Diskriminierung nichtehelicher Väter und Kinder beim Vetorecht der Mutter gegen ge­meinsames Sorgerecht § 1626a BGB - bekannt. Mütter wüssten schon, warum ein Kind keinen Vater braucht.

27. Seit einigen Jahren werden aus den finanziellen Mitteln der Länder die Landesjugendämter ge­schaf­fen. Es sind unabhängige Organisationseinheiten, die keiner Kontrolle unterliegen und die sich mit der Anschaffung der Kinder aus dem Ausland beschäftigen mit dem Ziel, die Finanzierung der Adoptionen zu sichern. Es sind keine Aufsichtbehörden über die Jugendämter.

Die o.g. dokumentierten und bekannten Fakten sprechen für den antidemokratischen und nationali­sti­schen Charakter der Jugendämter, die unter der Schirmherrschaft der Regierung der BRD und der deut­­schen Politiker polnische Kinder diskriminieren und national säubern.
Deswegen beantrage ich die Einleitung entsprechender Maßnahmen durch die Organe des Deut­schen Bundestags in der Sache der Liquidierung der Jugendämter als der einzigen von dieser Art in der Europäischen Union, willkürlichen, und nur unter der eigenen politischen Kontrolle wirkenden Or­ga­nisationen mit einem dokumentierten nationalistischen, antieuropäischen und antidemokratischen Charakter, von denen die Kinder eben in einem solchen Geist erzogen werden.

Seit 2000 ist eine schleichende Wiederbelebung der nationalistischen Aktivitäten zu verzeichnen, die der Zielsetzung dienen, im Rahmen der Zwangsintegration eine totale Kontrolle über die Kinder und Familien zu übernehmen. Vaterlos aufgewachsenen Kindern drohen bekanntermaßen höhere Risiken.

Mit dem Wegfall der Jugendämter wird den Gerichten möglich sein unabhängig zu urteilen.
Brauchbare Mitarbeiter der Jugendämter sollen ab sofort dem Gesundheitsamt und dem Gesundheits­ministerium unterstellt werden, damit qualifizierte Fach- und Dienstaufsicht gewährleistet ist.
Unter der Berücksichtigung der Sparpolitik der Bundesregierung würde der Wegfall der überflüssigen Jugendämter zu größten Ersparnis beitragen.

Ingo Alberti

(Rechtsanwalt)
Autor: Vaternothilfe .de
4732 Aufrufe
Stand: 29. Oktober 2007
Erstellt: 29. Oktober 2007

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