Umweltjournal.de | Familie und Kinder  | Artikel Nr.: 12964

Bundesjustizministerin Zypries versteht die Botschaft der Europäer nicht





Paris, 09.09.2007: Kommentierter Brief der Bundesministerin (und Original) zur Schadensminderung des "Images" des JUGENDAMTES. Bundesjustizministerin Zypries bekommt Ärger mit ihren europäischen Nachbarn. Jahre lang, eigentlich seit dem letzten Weltkrieg, hat die deutsche Regierung ihre europäischen Partner um die eigentliche "Schutz"-Funktion des deutschen JUGENDAMTES betrogen.

Als Eltern aus verschiedenen europäischen Ländern sich kürzlich mit einer Petition an das europäische Parlament gegen den amtlich deutsch-legal geführten Kinderklau wandten, kam lauter Protest aus Europa. Doch die deutsche Ministerin will ihre legale Kinderklauinstitution "JUGENDAMT", die mit nazi Strukturen und Gedanken unter dem neuen Gewand des "Gender-Mainstreaming" (ein Wort, das kein Enländer versteht) heute arbeitet, nicht abschaffen. Sie zieht es vor, zusammen mit den Familienminister der Länder, Schadensbegrenzung für das "Image" des Jugendamtes zu betreiben, anstelle das eigentliche Problem zu lösen:

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Kommentierter Brief der Bundesministerin der Justiz
an den Vorsitzenden der Familienministerkonferenz im Bezug auf das JUGENDAMT

Brigitte Zypries Bundesrninisterin der Justiz



An den
Minister für Bildung, Jugend und Sport(1) 15. Februar 2007
des Landes Brandenburg
Herrn Holger Rupprecht
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam


Sehr geehrter Herr Kollege Rupprecht

in letzter Zeit sind von Regierungsmitgliedern und Botschaften anderer Staaten sowie Abgeordneten des Europaparlaments einige brisante Fälle von internationalen Kindschaftskonflikten an mich herangetragen und dabei auch die Arbeit der beteiligten Jugendämter(2) kritisiert worden.

So wurde z. B. in mehreren deutsch-polnischen Umgangsfällen darüber berichtet, dass nach einer Anordnung von betreutem Umgang durch das zuständige Familiengericht die mit der Umgangsbetreuung befassten Jugendämter den ausländischen Elternteil angewiesen hätten, sich mit seinem Kind ausschließlich in deutscher Sprache zu unterhalten. Dies führte in der polnischen Öffentlichkeit zu heftigen Reaktionen, zu Protesten von polnischen Regierungsmitgliedern(3) und verschiedenen Petitionen im Europaparlament(4).

Diese Berichte geben mir Anlass darüber nachzudenken, welchen Beitrag mein Haus leisten kann, der Eskalation derartiger Fälle im Interesse der Beteiligten sowie der außen politischen Beziehungen und eines gedeihlichen Nachbarschaftsverhältnisses vorzubeugen.

Es entspricht dabei weder meinem Anliegen noch meiner Zuständigkeit (5) als Bundesministerin der Justiz, die in Frage stehenden Verfahren kritisch zu hinterfragen. Meine Überlegungen gehen vielmehr dahin, mit ihrer Unterstützung als Vorsitzender der Jugend- und Familienministerkonferenz und der Arbeitsgemeinschaft der  Obersten Landesjugend- und Familienbehörden den Jugendämtern der Kommunen und Landkreise (6) ein Angebot von Hilfeleistungen zu unterbreiten und spezifische Fachinformationen zu vermitteln.

Mir ist bewusst, dass auch die im jeweiligen Einzelfall befassten Jugendämter in internationalen Kindschaftskonflikten mit besonderen Anforderungen konfrontiert sind und einen schwierigen Auftrag zu erfüllen haben. Bei der Trennung von Eltern unterschiedlicher Staatsangebörigkeit kommt es u.a. aufgrund der unterschiedlichen kulturellen und rechtlichen Vorstellungen der Sprachprobleme und anderer besonderer Kommunikationsschwierigkeiten häufig zu einer Zuspitzung der Konflikte, von der auch die an der Lösung beteiligten Professionen (7) betroffen sind. Nicht selten stehen ausländische Eltern dem Jugendamt besonders kritisch gegenüber, zumal wenn es in Ihren Land keine dem Jugendamt vergleichbare staatliche Institution (8) gibt. Diese Eltem haben oft auch Schwierigkeiten, einen betreuten Umgang zu akzeptieren (9), umso mehr wenn dieser mit langen Reisezeiten (10) verbunden ist und nur in den normalen Arbeitszeiten von montags bis freitags (11) angeboten wird. Wenn dem ausländischen Elternteil dann noch untersagt wird, sich in seiner Muttersprache mit dern Kind zu unterhalten, kann dies - wie in der letzten Zeit wiederholt geschehen - zu weiteren Eskalationen führen.

In rechtlicher Hinsicht ist dabei Folgendes anzumerken: Ein Kind, das zweisprachig aufgewachsen ist, bzw gewöhnt ist, mit dem jeweiligen Elternteil in dessen Muttersprache zu sprechen, kann dies auch später im Rahmen eines vom Gericht angeordneten Umgangs fortsetzen. Die Anordnung eines betreuten Umgangs sowie eine Beschränkung bei der Sprache kann nur ausnahmsweise und nur solange auferlegt werden, wie dies aus Gründen des Kindeswohls (12) erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)). Dabei ist vom Gericht bzw. Jugendamt auch zu berücksichtigen, dass die Verwendung der Muttersprache des umgangsberechtigten EIternteils für das Kind eine kulturelle Bereicherung darstellt und auch in emotionaler Hinsicht wichtig sein kann. Im Rahmen einer Umgangsbegleitung kann eine Sprachregelung unumgänglich sein, wenn der Umgangsbegleiter darauf angewiesen ist, den Dialog zwischen Kind und umgangsberechtigtem Elternteil zu verstehen (13). Dies kann insbesondere in Fällen des Verdachts von sexuellem Missbrauch, bei Gewaltbereitschaft eines Elternteils (14) oder drohender Entführungsgefahr (15) der Fall sein.

Zur Unterstützung bei der Lösung internationaler Kindschaftskonflikte wurde in Jahr 2000 beim Bundesministerium der Justiz der Arbeitsstab Kind (AS Kind) geschaffen (16).



Dieser hat in den vergangenen Jahren in zahlreichen Fällen auf Anfrage von ausländischen Regierungen, Gerichten, Jugendämtern, Rechtsanwälten und Einzelpersonen in internationalen Kindschaftsstreitigkeiten Hilfestellung geleistet oder vermittelt und dabei vielfältige Erfahrungen gesammelt, wie bei grenzüberschreitenden Kindschaftskonflikten die typischerweise auftretenden Probleme verringert oder gänzlich vermieden werden können.

Die besonderen Konflikte von Eltern mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten konnten in zahlreichen Fällen dadurch verringert werden, dass die Eltern auf Beratungsstellen oder einzelne Beraterinnen oder Berater verwiesen wurden, die mit der Arbeit mit binationalen Eltern vertraut sind. Speziell beim betreuten Umgang konnte in zahlreichen “internationalen" Fällen einer möglichen Gefahr für das Kindeswohl dadurch vorgebeugt werden, dass eine Mitarbeiterin des Jugendamtes oder eine dritte Person zum Umgang herangezogen wurde (17), die die Sprache des ausländischen Elternteils spricht oder versteht.

Wertvolle Erfahrungen hat der Arbeitsstaab auch bei dem von 2004 bis März 2006 durchgeführten Modellprojekt einer deutsch-französischen professionellen und binationalen Mediation gewonnen. In diesem Projekt wurde die Mediation von zwei Mediatoren, einem Deutschen und einem Franzosen, und zwar einer Frau und einem Mann durchgeführt, wobei ein Mediator einen juristischen (18) und der andere Mediator einen psychosozialen Grundberuf haben soll. Die Akzeptanz und Zufriedenheit der EItern mit dieser Form der binationalen Mediation war sehr hoch (19). Entsprechende binationale Mediationen konnten auch außerhalb des deutsch-französischen Modellprojekts in anderen Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug mit Erfolg durchgeführt werden.

Die in der Arbeit mit internationalen Kindschaftskonflikten gemachten Erfahrungen wurden in die vom Bundesministerium der Justiz durchgeführten Seminare für die Familienrichterinnen und Familienrichter (20) eingebracht, die nach §§ 10 bis 13 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 als spezialisierte Gerichte für die Bearbeitung der in dern Gesetz genannten Fälle von internationaler Kindesentführung sowie grenzüberschreitenden Sorge- und Umgangsrechtskonflikten zuständig sind.

Seit dem Jahr 2003 wurden bisher insgesamt acht Fortbildungsseminare durchgeführt, die auf große Resonanz stießen und weiter nachgefragt werden. Mit den zu einigen Seminaren eingeladenen Vertretern der Jugendhilfe fand ein lebhafter Meinungsaustausch statt (21), der von allen Beteiligten als sehr hilfreich angesehen wurde. Mir erscheint die Fortsetzung dieses Austauschs deshalb sehr sinnvoll.

Aus dieser Erfahrung heraus wäre es auch für die Arbeit der Jugendhilfe (22) auf dem Gebiet der internationalen Kindschaftsstreitigkeiten wünschenswert, dass sich die beteiligten Fachkräfte entweder selbst die notwendigen Kenntnisse aneignen, oder aber einzelne Mitarbeiter der Jugendhilfe fortgebildet werden, damit sie das notwendige Fachwissen erwerben und für die besonderen Schwierigkeiten binationaler Fälle sensibilisiert werden (interkulturelle Kompetenz), und deren Wissen und Erfahrung von den anderen Mitarbeitern im Bedarfsfall möglichst schnell und unbürokratisch “abgerufen" werden kann (23).

Um das hierifür notwendige Problembewusstsein zu schaffen und die Ausbildung von derartigen Kompetenzträgern in der Jugendhilfe zu fördern, hat sich das Bundesministerium der Justiz In den letzten Jahren verstärkt an Bemühungen beteiligt, Aus- und Fortbildungsseminare durchzuführen, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter (24) mit den besonderen Anforderungen in grenzüberschreitenden Kindschaftskonflikten vertraut gemacht werden. Ein entsprechendes Seminar wurde von den Ländern Berlin und Brandenburg in September 2005 durchgeführt. Ein im Jahr 2006 angebotenes Seminar musste wegen einer zu geringen Zahl von Anmeldungen leider abgesagt werden, ein weiteres Seminar soll vom 7. bis 8. Mai 2007 vom sozialpädapogischen Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg durchgeführt werden.

Angesichts der steigenden Zahl binationaler Familien (25) werden die nach einer Trennung oder Scheidung auffretenden Kindschaftskonflikte zukünftig weiter zunehmen. Deshalb wird eine professionelle Zusammenarbeit der beteiligten Berufsgruppen zur Vermeidung und zur Lösung derartiger Konflikte zunehmend erforderlich werden. Ich würde es selbst begrüßen, wenn auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe verstärkt die notwendigen Kenntnisse für die Arbeit mit grenzüberschreitenden Kindschaftskonflikten erwerben könnten und die Ausblidung von entsprechenden “Kompetenzträgern" in einzeinen Jugendämtern gefördert werden könnte. Das Bundesministerium der Justiz ist gerne bereit, diese Arbeit durch die Mitwirkung eigener und durch die Vermittlung ausländischer Referentinnen und Referenten (26) zu unterstützen, die aufgrund ihrer professionellen Erfahrungen zu einer gemeinsamen Bewältigung dieser schwierigen Fragen beitragen können.

Ich wäre Ihnen dankbar, sehr geehrter Herr Kollege, wenn Sie diese Überlegungen den Jugendämtern der Kommunen und der Landkreise über die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden übermitteln könnten (27). Ich würde mich freuen, wenn wir in einen Gedankenaustausch über die von mir angesprochenen Fragen eintreten würden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Brigitte Zypris

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Kommentare:

(1) Herr Rupprecht, Familienminister des Landes Brandenburg, hat zur Zeit den Vorsitz der «Familienministerkonferenz der Länder» inne. Jedes deutsches Bundesland hat seinen eigenen Familienminister.

 

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(2) Jugendämter = Mehrzahl des Wortes JUGENDAMT. Das JUGENDAMT ist eine Einrichtung der lokalpolitischen Kontrolle der Familien, die de lege in jeder Familienrechtsentscheidung involviert ist. Das heutige JUGENDAMT ist weder dem Familienministerium noch dem Justizministerium unterstellt. Von 1949 bis 1953, hatte es als verlängerter Arm des Innernministeriums zur Aufgabe, damals schon unter dem Vorwand der « Jugend-HILFE », die ca 200.000 im Krieg geklauten polnischen Kinder, nicht ihren leiblichen Eltern zurückzuführen, sondern deren Identität zu vertuschen. Trotz aller Ausflüchte deutscher Politiker ist das JUGENDAMT keine Einrichtung zum Schutz der Jugend, sondern der Grundrichter der die deutschen Interessen zusammen mit dem Familienrichter durchsetzt.
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(3) Der CEED wartet auf eine offizielle Reaktion der französischen Regierung, die über ihre Zentrale Behörde (die die eigentliche Aufgabe des JUGENDAMTS bis heute nicht verstanden hat) sich weiterhin ihre binationale Kinder ‘deutsch-legal’ beklauen lässt.

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(4) Die Petition der 10 Eltern, die dem Europäischen Parlamenten zugesandt wurde, beschreibt Herkunft, Grundzüge und Methoden des JUGENDAMTES im modernen Deutschland (www.jugendamt-wesel.com/PETITION/Petition_de.pdf)

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(5) Es handelt es sich um das typische Verhalten deutscher Politiker, die sich die Kompetenz gegenseitig zuschieben, um bewusst von den verheimlichten Zielen des JUGENDAMTES abzulenken. Die Ministerin rügt nicht einmal die von ihrer politischen Verwaltung (Jugendamt) einseitigen und nicht-kontradiktorischen, im Bezug auf Elternsorge und Sorgerecht, getroffenen Entscheidungen. Sie ist Drahtzieherin dieser Politik und sich dessen sehr bewusst, was sie tut.
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(6) Die Familienminister der 16 Bundesländer treffen anlässlich der Familienministerkonferenz zwei Mal im Jahr zusammen. Ihnen obliegt die Zielsetzung des JUGENDAMTS, sowie der (Nicht-) Umsetzung der internationalen Verträge (Brüssel IIb Konvention, zum Beispiel) in ihren einzelnen Ländern festzulegen. Diese Entscheidungen werden im Rahmen einer Arbeitsgruppe (Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familien-behörden ) von politisch Verantwortlichen der einzelnen Landesjugendämter vorbereitet.  Das Ziel dieser Arbeitsgruppe ist, die Interessen jedes einzelne Bundesland (hier: Kinder im eigenen Bundesland zu behalten zum Beispiel) dem Bund oder der Europäischen Union gegenüber, durchzusetzen. Der Europäischen Kommission empfehlen wir deshalb in Sachen deutsche Familienangelegenheiten ir den Bundesländern direkt zu verhandeln, denn sie haben das Recht Verträge in abgeänderter Form mit der Bundesregierung zu verhandeln, als jene die sie mit ihren Vertragspartnern abgeschlossen hat. Es geht darum ein « München 38 » der Familien rechtszeitig zu verhindern, das Europa im Moment noch abstreitet.
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(7) Ca 1,6 Millionen Personen sind beim JUGENDAMT und seiner zahlreichen Satelliten-Organisationen beschäftigt. Demgegenüber gestellt, können nur 0,65 Mio Kinder, die jedes Jahr in Deutschland geboren werden.

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(8) Die Ministerin stellt fest, dass es keine ähnliche Institution in den übrigen Demokratien gibt. Wenn sie damit die Position des CEED zwar bekräftigt, zieht sie keineswegs die richtigen Konsequenzen. Dass eine mit dem Ziel jede Familienrechtentscheidung politisch zu beeinflussen, nicht kontrollierte und absichtlich nicht kontrollierbare Verwaltung in keiner der übrigen Rechtsnation geduldet wird, müsste die Ministerin zum einzig richtigen Schluss führen : das JUGENDAMT in seiner heutigen Konstellation ist abzuschaffen und der Aufsicht des Familienbundesministeriums – da es ‘angeblich’ dem Schutz der Familien dient – zu stellen. Somit würde sie der Täuschung ihrer europäischen Partner ein Ende, bezüglich der Integrität der deutschen Regierung ein wahres Zeichen, setzen.

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(9) Mit der gewöhlichen Arroganz denkt die Ministerin, die ganze Welt muss sich an das deutsche System anpassen, nicht das deutsche System an die Welt.

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(10) Man muss sich vorstellen müssen, dass nichtdeutsche Eltern Reisezeiten von 15 oder 20 Stunden und nicht selten mehr auf sich nehmen müssen, um dabei ihre Kinder lediglich EINE, selten ZWEI Stunden sehen zu dürfen. Diese Eltern sind nie alleine, stets ist ein Mitarbeiter des JUGENDAMTS anwesend. Manche Eltern mussten diesen Umgang sogar bezahlen! Die deutsche Regelung ist bewusst entwürdigend und dient einem präzisen Ziel : dem nicht-deutschen Elternteil so zu erniedrigen, dass er von selbst auf diese Besuche verzichtet, damit der Kontakt zum Kind abbricht. In seiner Empfehlung an den Familienrichter kann das JUGENDAMT später, die Übertragung der Alleinsorge auf dem deutschen Elternteil mit dem Standartsatz begründen : « der nichtdeutsche Elternteil zeigt kein Interesse mehr für sein Kind ».

(Anmerkung der Redaktion: Diese erniedrigende Vorgehensweise funktioniert regelmäßig auch bei deutschen Vätern, die ausgegrenzt und entsorgt werden sollen. Laut Angaben betroffener deutscher Väter, die sich nicht "abwimmeln" lassen, werden diese regeläßig diskriminiert, stigmatisiert und kriminalisiert, um Gerichtsverfahren zu manipulieren.)

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(11) Das JUGENDAMT bietet den ausländischen Eltern an, ihre Kinder lediglich an Werktage sehen zu dürfen (damit das JUGENDAMT sie bewachen kann). Die meisten dieser Eltern arbeiten und können sich nicht so den Werkurlaub nehmen, wie es dem deutschen Jugendamt passt. Können sie nach Deutschland deswegen nicht reisen, weil ein binationales Kind in der deutschen Denke (Kindeswohl) Deutschland niemals verlässt, um seine Familie im Ausland zu besuchen, wird das JUGENDAMT ein fehlendes Interesse in seinem späteren Bericht an den Familienrichter verzeichnen.
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(12) Deutsche Beamten begründen jede einzelne Familiengerichtentscheidung mit dem Wort « Kindeswohl » (wörtlich : das Wohl des Kindes ). Deutsche Beamte (Familiengericht und JUGENDAMT) messen jedoch diesem Wort eine ganz andere Bedeutung, als das Wohl des Kindes zu, und zwar : « das Wohl der deutschen Nation ». So erklärt die Ministerin, dass das « Kindeswohl » solange zu schützen ist bis es keine Gefährdung mehr besteht. Damit sagt sie implizit die Massnahme muss solange aufrecht erhalten werden, bis die deutsche Gerichtbarkeit wieder einsetzt ( nach einem Jahr, im Anschluss an einem Haager-Rückführungsverfahren, zum Beispiel). Dann kann dann das deutsche Recht wieder einsetzen und somit wird jede Gefährdung « des Wohles der deutschen Nation » ausgeschlossen sein.

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(13) Die JUGENDAMTangestellten müssen die Gespräche zwischen nichtdeutschen Elternteilen und Kinder stets mitbekommen, denn sie haben den (geheimen) Auftrag dem deutschen Familienrichter einen Bericht zu schreiben, der die sehr undeutsche und ungehorsame Haltung des ausländischen Elternteiles oft verzeichnt wird. Sie liefert die Begründung um eine spätere Umgangsaussetzung durchzusetzen. Das Ausland soll wissen, dass ein nichtdeutscher Elternteil NIEMALS alleine mit seinen Kindern sein kann. Er wird stets wie ein gefährliches Tier im Käfig von den Kleinsbeamten eng bewacht.

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(14) Der schlichte Versuch sein amtlich verschollenes Kind auf der Haustreppe der Schwiegereltern sehen zu wollen, führt zu einem Strafverfahren. Jeder Vorwand ist recht, jeder Vorwand wird bewusst gesucht, um den nichtdeutschen Eltern zu kriminalisieren. Ist der nichtdeutsche Elternteil einmal bestraft, oft durch eine einseitige und geheime Entscheidung des Familienrichters, wegen Bagatellen die nur in Deutschland als strafbar angesehen werden können, dient diese Bestrafung dem Richter als Begründung, um das Sorgerecht und die Elternsorge auf den deutschen Elternteil zu übertragen.

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(15) Da Gesetz, Beamte und Minister in Deutschland eine Kindesentführung lediglich von Deutschland ins Ausland, jedoch niemals aus dem Ausland nach Deutschland, verstehen, ist es nicht selten, dass ein nichtdeutscher Elternteil der den Versuch unternimmt, sein in Deutschland amtlich verschollenes Kind zu sehen, ohne Ladung, ohne Anhörung, ohne Verteidigung, vor jeder kontradiktorischen Sorgerechtscheidung, von dem deutschen Familienrichter zu 250.000 euro Geldstrafe oder 6 Monate Haftstrafe verurteilt wird, damit er sich erneut von seinem Kind in Deutschland zu nähern wagt.

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(16) Dieser Arbeitsstaab hat sich bereits zum Vice-Präsidenten des CEED, der seit Jahren die von deutschen Behörden gegenüber den nichtdeutschen Eltern angewandten Methoden anprangert, qualifizierend geäussert.

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(17) Im Klartext bezeichnet die Ministerin, die Rückkehr eines nach Deutschland entführten Kindes in das Ursprungsland als ein Risiko und erklärt wie diesem « Risiko » für das deutsche Kindeswohl, mit anderen Worten für das Interesse der deutschen Nation erfolgreich, durch die strenge Bewachung durch eine deutsche Matrone entgegengewirkt werden kann.

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(18) Bei dieser Form von Mediation ist der deutsche « Mediator » stets ein Jurist (Anwalt oder Richter in Rente), der ein anderes Ziel, als die gütliche Beilegung des Streites (im Sinne der internationalen Konventionen) verfolgt. Es geht darum, die im deutschen Gesetz verankerten « Eigentumsrechte » auf die Kinder, schonend zu verteidigen. Ein verstecktes Ziel, das leider von den übrigen Nationen ignoriert oder übersehen wird.

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(19) Die starre und nationalistische Haltung deutscher Beamte hat diese Mediationsform notwendig gemacht. CEED kennt die Eltern die an der internationalen Mediation teilgenommen haben und teilt die Meinung der Ministerin nicht. Wenn die Mediation in einigen Fällen tatsächlich dazu geführt hat, dass dem nichtdeutschen Elternteil den Kontakt zu seinen nach Deutschland entführten Kindern behalten konnte (eine echte Revolution bei den heutigen deutschen Rechtsusancen), hat dies unsere deutschen « Freunde » jedoch nicht daran gehindert, ihren gewöhnlichen Weg fortzufahren; ihre ausländische Partner über ihre wahren Absichten zu täuschen. Da die Umschreibung einer französischen amtlichen Vaterschaftanerkennung von den deutschen Behörden unbeachtet bleibt, hat der nicht verheiratete Elternteil zu seinen nach Deutschland verbrachten Kindern gar keinen Elternbund mehr, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort dort aufgenommen haben. Ist die Gerichtbarkeit nach einer Mediation deutsch geworden, ist es dann ein leichtes fûr den deutschen Elternteil seine Justiz erneut anzurufen. Er hat dann alle Rechte. Der nicht-deutsche Elternteil hat keine mehr.
Im Klartext, unsere deutschen « Freunde » haben die Mediation perfekt zu ihrem eigenen Ziel instrumentalisiert (wir erinnern daran, dass alle deutsche Mediatoren Juristen sind), indem sie die Aufregung der französischen Elternteile durch Besuche solange auffangen, bis die Gerichtbarkeit wieder deutsch geworden ist. Dann können sie ihre Methoden und Gesetze wie gewonnt, wieder anwenden, wobei der nichtdeutsche Elternteil dann keine Rechte mehr hat.
Letztendlich wird die Mediation die unredliche Haltung der deutschen Regierung solange nicht ändern können, bis ihre Mitglieder verstehen, (binationale) Kinder sind kein « Eigentum des deutschen Staates ». Alle Scheinmassnahmen sind ein Zeichen dafür, dass unsere « deutschen » Freunde nicht bereit sind, ihr Gesetz und ihre universell-Denke an die internationalen Kriterien anzupassen. Sie provozieren absichtlich Streit mit den Nachbarn. War das je anders?

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(20) Das Hauptanliegen der ultrafeministischen deutschen MinisterInnen ist das « Gender Mainstreaming », das die Ministerin in diesem Schreiben systematisch überträgt. Diese Politik besteht darin, beide Geschlechter bereits ab der Kindergartenzeit gegeneinander zu stellen, unter dem Vorwand die Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern zu betreiben. Europa sollte sich heute sehr eng mit dieser Segregationspolitik befassen und sich dabei an seine eigene Geschichte erinnern. Bereits damals hat der deutsche Staat die Gender-Segregation von Kindheit an betrieben ; Mädchen wurden dem BDM (Bund Deutscher Mädchen), Jungend der HJ (Hitler Jugend) zugewiesen. Die Konsequenzen einer solchen Politik kennen wir alle.

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(21) Die Ministerin liefert hier der formelle Beweis wie eng die Kollusion zwischen JUGENDAMT – politische Einrichtung – und der « unabhängigen » Familienjustiz in Deutschland ist.

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(22) Die Bedeutung die die deutschen Behörden den verwendeten Wörtern beimessen, muss richtig verstanden werden. Sowie das Wort JUGENDAMT niemals ins französische übersetzt werden kann, da es dort keine Institution mit ähnlichen politischen Funktion und Ziele gibt, muss das Wort « Jugend-Hilfe » (Wörtlich : Hilfe für die Jugend), als die Kontrolle der Jugend verstanden werden, wobei das JUGENDAMT die Wächterfunktion inne hat. Die Wörter « Schutz-massnahmen » oder « Hilfsmassnahmen » (Wörtlich : Massnahmen zum Schutz oder zur Hilfe), die sehr oft vom JUGENDAMT verwendet werden, bedeuten in der Realität « Schutz des Staates, den Eltern gegenüber » und erlauben diesem gegen Eltern, die sich der Beamtenordnung in ihrer Familie nicht anpassen, vorzugehen. Der richtige Sinn muss ähnlich verstanden werden, wie bei der « Schutz-haft » (Wörtlich : Haft um zu schützen), die nicht so sehr die politischen Gegner, sondern vielmehr das politische Regime schützte, oder « Schutz-Staffel », (Wörtlich : escadrons de protection), die die Interessen der deutschen Nation in ähnlicher Weise « schützte ». Wenn das JUGENDAMT das Wort « Verwahrlosung » (wörtlich : laisser-aller) verwendet, heisst es oft, dass es ein Business für eine seiner zahlreichen Pflegefamilien gewittert hat, und es dem Richter signalisiert. Die Kinder sind real meist gar nicht « verwahrlost ».

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(23) Es ist hier eindeutig, dass es nicht Anliegen der Ministerin ist, die Aktivitäten des JUGENDAMTES in binationalen Sachen abzustellen, sondern vielmehr ein Krisenmanagement einzuführen, um « schnell und ohne Formalitäten » auf ein erneutes Ausufern ins Ausland und in der Presse zuvorzukommen. Es geht ihr dabei nicht darum, das Unwesen des JUGENDAMTES abzustellen, sondern es vielmehr besser zu vertuschen.

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(24) Einmal mehr liefert uns die Ministerin der formelle Beweis einer sehr engen Kooperation zwischen dem JUGENDAMT und den deutschen Familiengerichten.

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(25) Die Ministerin beziffert in einem weiteren Brief auf 20% der Anteil der binationalen Paaren in Europa. Bewusst spricht sie von Europa und nicht von Deutschland, wo dieser Anteil wesentlich höher liegt, doch durch Verwaltungsmassnahmen verdeckt bleibt ; so wurde zum Beispiel einer libanesich-französischen Mutter vom Familienrichter sehr nahe gelegt, anlässlich der Scheidung von ihren deutschen Ehemann, die deutsche Staatsbürgerschaft anzunehmen (und dabei die zwei weiteren abzugeben), um das Sorgerecht über ihrer Kinder behalten zu können. Ein Beispiel von modernen Zwangsgermanisierung, die niemals zugegeben wird und viel häufiger vorkommt, als angenommen.

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(26) Es sollte überprüft werden, ob diese ausländische Referenten nicht ausschlieschlich österreichische Referenten sind, die sich des JUGENDAMTES in ähnlicher Weise wie die Deutschen bedienen und mit Ihnen bei Kindesentführungen zu kooperieren, damit die Ministerin sich der Bezeichnung « international » bedienen kann, um somit alle im Glauben zu lassen, ihre Massnahmen wären mit « nichtdeutscher » Beteiligung durchgeführt.

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(27) Es ist hier ersichtlich, trotz aller Ausflüchte deutscher Abgeordnete und deren Regierung, dass die Justizministerin dem Jugendamt Anweisungen erteilt. Demzufolge betrachtet sie das Jugendamt als eine Verwaltung ihres Ressorts « Justiz » und nicht als eine des Ressorts « Familie ». Es ist so, dass die Teilung der Gewalten (Exekutive und Judikative) bei jeder Familienrechtsache de facto und schon lange aufgehoben wurde.

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Autor: CEED INTERNATIONAL
4164 Aufrufe
Stand: 23. Oktober 2007
Erstellt: 9. September 2007

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